Satzung

In der Fassung
gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.03.2010

 

I. Name

Der Verein führt den Namen DJK 09 Mülheim-Ruhr.
Er ist gegründet 1909 und wurde am 15.06.1951 wiedergegründet als Rechtsnachfolger des im Jahre 1934 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins DJK Nord Mülheim-Ruhr. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt die Bezeichnung "e. V.". Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind grün/weiß.


II. Wesen und Ziele

1.    Der Verein will sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend  anerkennt; die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

2.    Der Verein DJK 09 Mülheim-Ruhr e.V. mit Sitz in Mülheim an der Ruhr verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausgenommen davon ist die Zahlung einer steuerfreien Ehrenamtspauschale i. S. des §3 Nr. 26a EStG in der jeweils gültigen Fassung bis zum zulässigen Höchstbetrag an Vorstandsmitglieder.

3.    Die DJK 09 Mülheim-Ruhr e. V. tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die internationalen Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere den World-Anti-Doping-Code, sowie die entsprechenden Ordnungen des Deutschen Behindertensportverbands (DBS) und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e. V. (LSB) an.

4.    Die DJK 09 Mülheim-Ruhr e. V. setzt sich für die Gleichstellung von Frauen und Männern ein


III. Aufgaben

Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

1.    Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport sowie die Durchführung des Behinderten- und Rehabilitationssports durch
-  die Errichtung von Sportanlagen.
-  die Förderung sportlicher  Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege, in den einzelnen Abteilungen und Sportarten. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
-  die Bestellung geeigneter Übungsleiter und -leiterinnen.
-  die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen.
-  das Angebot von Bildungsgelegenheiten und die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

2.    Er hält bildende Gemeinschaftsabende.
Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder in Freizeit und Gemeinschaft zu verantwortungsbewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

3.    Er sorgt für die Erfüllung der vorgeschriebenen Versicherungspflicht (Sporthilfe).

4.    Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.

5.    Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.

6.    Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

7.    Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.

8.    Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung und Freizeitgestaltung. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.


IV.   Verbandszugehörigkeit


1.    Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er unterliegt dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinsatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes.

2.    Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.


V. Mitgliedschaft


1.    Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

2.    Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Förderer
Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß der jeweils gültigen DJK-Ehrenordnung.

3.    Die Mitglieder über 16 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht.

4.    Aufnahme, Austritt, Ausschluß
a) Die Anmeldung zur Aufnahme in die DJK 09 Mülheim-Ruhr erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund) erforderlich.  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
b) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
c) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die schriftliche Erklärung muß bis zum 31.05. bzw. 30.11. eines Jahres eingegangen sein. Sie wird zum Ende des Halbjahres wirksam.
d) Über den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliederverpflichtungen verstößt.
Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.  Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch Beschluß, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung an einen Rechtsausschuß des Vereins oder den Vorstand des DJK-Kreis- und Diözesanverbandes zulässig.
e) Kommt ein Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages für die Dauer von 2 Jahren in Rückstand, so ist dessen Ausschluß im Wege des vereinfachten Ausschlußverfahrens durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand zulässig.

5.    Pflichten der Mitglieder sind:
a) die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;
b) am Sport- und Gemeinschaftsleben der DJK (kulturelle und religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
c) eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, als Christ zu leben, bzw. das Christentum zu achten;
d) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;
e) die festgesetzten Beiträge vorschüssig zu entrichten.

VI. Organe


Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind
    - der Vorstand (ggfs. geschäftsführender Vorstand)
    - die Mitgliederversammlung


Der Vereinsvorstand

1. Zusammensetzung

a) Zum Vereinsvorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende (einer der Vorsitzenden sollte eine Frau sein), der geistliche Beirat, der Geschäftsführer (Schriftführer), die Frauenwartin, der Sportwart und/oder die Sportwartin, der Jugendleiter und/oder Jugendleiterin, und dessen/deren Stellvertreter/in, der Kassenwart, die Abteilungsleiter und -leiterinnen für die einzelnen Sportarten und der Pressewart.

b) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

2. Aufgabe des Vereinsvorstandes


ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach außen und innen.
Pflichten des Vereins als Mitglied des Bundesverbandes sind:

a) An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverbandes teilzunehmen;

b) die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen,

c) die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundesverband, Diözesan- und Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landessportbünde zu leisten;

d) die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbandes entsprechend anzugleichen;

e) für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landessportbünden und Fachverbänden zu sorgen.

3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder


Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK.
Die Aufgaben sind im einzelnen:

a) Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

b) Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung dessen Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.

c) Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern. Besteht ein geschäftsführender Vorstand, so ist der geistliche Beirat Mitglied.

d) Der Geschäftsführer (Schriftführer) führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrage des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.

e) Die Frauenwartin sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Frauensports und vertritt die Anliegen des Frauensports im Vorstand.

f) Der Sportwart und/oder die Sportwartin sind verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins.

g) Dem Jugendleiter und/oder der Jugendleiterin sind die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.

h) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluß und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.

i) Die Abteilungsleiter/-innen haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzungen, für die Mannschaftsbegleitung und für die technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Abteilungsleiter/-innen werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf durch Spielerausschüsse, Spiel-, Mannschafts- und Riegenführer unterstützt.

j) Der Pressewart arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, hält Verbindung mit den Pressestellen im Kreis-, Diözesan- und Landesverband und mit dem DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.

4. Wahl und Beschlussfähigkeit


Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahresmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden auf der Jahresmitgliederversammlung der Jugend von den Mitgliedern der DJK-Sportjugend im Alter von 10 bis 18 Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Warte (Abteilungsleiter/-innen) für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.


Die Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:
-  Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
-  Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Zusammensetzung
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16-jährigen Mitglieder.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.

b) Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer.

c) Bestätigung des von der Jahresmitgliederversammlung der Jugend gewählten Jugendleiter/innen sowie der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter/-innen.

d) Beschlußfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr.

e) Festsetzung der Vereinsbeiträge.

Wenn die Mitgliederversammlung als Jahresmitgliederversammlung (einmal jährlich) durchgeführt wird, liegt ihr folgende Tagesordnung zu Grunde: Entgegennahme der Jahresberichte, Vorlage der Jahresabrechnung des Vereins für das abgelaufene Haushaltsjahr  durch den Kassenwart, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, Verabschiedung des Haushaltsplanes und Neufestsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages, Annahme des Jahresplanes, Verschiedenes.
Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- und Diözesanverband zu übersenden.
Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

Verfahrensbestimmungen:
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlußfassung eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist, müssen 1 Woche im voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen hat jedes Mitglied der Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt.
Eine Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.
Die Mitgliederversammlung wählt und faßt ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.
Die in einer Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.


VII. Austritt

Der Austritt (aus dem Bundesverband) kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt" mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden. Der Austrittsbeschluß (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres.
Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück.


VIII. Selbstauflösung

Die Selbstauflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Selbstauflösung" mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem DJK-Kreisverband, dem Diözesanverband und dem DJK-Sportverband zu übersenden. Der Selbstauflösungsbeschluß (Auszug aus dem Protokoll) ist dem DJK-Kreis- und Diözesanverband sowie dem DJK-Sportverband unverzüglich mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bistum Essen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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